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Verein Interkantonales Kulturprojekt (Archiv)
 

Statuten

Trägerverein
Interkantonales Kultur-Projekt
"Roter Pfeil" und "Seetal-Krokodil"
der
Oensingen-Balsthal-Bahn

Ingress

Die in den vorliegenden Statuten verwendeten Begriffe wie: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, Mitglieder usw. beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Trägerverein Interkantonales Kulturprojekt "Roter Pfeil" und "Seetal Krokodil" besteht auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Sitz des Vereins ist Balsthal SO.

Art. 3

Der Verein bezweckt die Restaurierung und betriebsfähige Erhaltung der Seetal-Krokodil-Lokomotive De 6/6 15301, des Roten Pfeiles RBe 2/4 202, des Gepäck-Schnelltriebwagens RFe 4/4 601 sowie weiterer historischer Fahrzeuge unter Federführung der Oensingen-Balsthal-Bahn.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Die Mitgliedschaft besteht aus handlungsfähigen Einzelpersonen, juristischen Personen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Organisationen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Rechnungsjahres.

b) Durch Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter Mahnung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der vom Vorstand verfügte Ausschluss kann binnen 14 Tagen seit Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses an die General-versammlung weitergezogen werden.

c) Durch Tod des Mitgliedes.

Ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihren Anspruch am Vereinsver-mögen.

III. Finanzielles

Art. 6

Die benötigten Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Beiträge der Mitglieder, Schenkungen, Legate. Sponsoring und aus dem Vermögensertrag beschafft.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausser in Fällen unerlaubter Handlungen (Art. 55, Abs. 3 ZGB).

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren

Art. 7

Generalversammlung

Diese findet alljährlich im ersten Semester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen erfolgen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Traktanden.

Anträge zu Geschäften der Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können nur mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden behandelt werden.

Unter Traktandum "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden.

In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:

  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren/Kontrollstelle
  • Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes - Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse abschliessend mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und wird auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und besorgt die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen.

Der Vorstand ist verhandlungsfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Vorstand kann für genau bestimmte Aufgaben aussenstehende Fachleute beiziehen. Er erlässt auch verbindliche Weisungen für technische Lösungen und den Einsatz von Hilfskräften.

Die Vorstandsmitglieder und Revisoren arbeiten ehrenamtlich. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Ebenso die Mitglieder der Arbeitsgruppe Balsthal.

Art. 9

Revisoren/Kontrollstelle

Die von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählten zwei Rechnungsrevisoren bzw. Kontrollstelle haben die Jahresrechnung und Vermögensverwaltung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

V. Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen

Art. 10

Bei Auflösung des Vereins ist das nach Tilgung aller Schulden verbleibende Vermögen auf die Dauer von 10 Jahren zur treuhänderischen Verwaltung der Oensingen-Balsthal-Bahn zu übergeben. Wird während dieses Zeitraumes ein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung gegründet, ist diesem das vorhandene Vermögen als Startkapital auszuhändigen. Ansonsten verfällt das Kapital zu Gunsten der OeBB oder deren Rechtsnachfolgerin.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. Januar 1997 in Balsthal angenommen worden und treten sofort in Kraft. Revidiert anlässlich der Generalversammlung vom 12. Mai 2000.

Der Präsident Der Aktuar
 
Peter Siegrist Martin Gerosa